DeFraWater GmbH - Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen durch die DeFraWater GmbH (nachfolgend „Besteller“).
(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Bestellungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail aus dem ERP-System) erfolgen.
(2) Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen, andernfalls ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
§ 3 Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen
(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise inklusive Verpackung, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(2) Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, DDP (Incoterms 2020) an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
(3) Zahlungen erfolgen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung und vollständiger, fehlerfreier Lieferung.
§ 4 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Lieferant garantiert, dass alle gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen den gesetzlichen Vorschriften, dem neuesten Stand der Technik sowie den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
(2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
§ 5 Nachhaltigkeit, Umweltschutz und soziale Verantwortung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Umweltschutz, Arbeitsrechte, Arbeitssicherheit und Menschenrechte strikt einzuhalten.
(2) Der Lieferant garantiert insbesondere:
- Die Einhaltung aller Umweltgesetze, die Minimierung von Ressourcenverbrauch und Emissionen sowie die fachgerechte Entsorgung von Abfällen.
- Das Verbot jeglicher Form von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung in seinem Betrieb gemäß den ILO-Kernarbeitsnormen.
- Die Bereitstellung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen sowie die Zahlung fairer Löhne für seine Mitarbeiter.
- Die Einhaltung strenger Antikorruptions- und Bestechungsrichtlinien.
(3) Chemikalien- und Produktkonformität (REACH / CLP): Der Lieferant garantiert und sichert ausdrücklich zu, dass alle gelieferten Waren vollumfänglich den geltenden europäischen und nationalen Sicherheits- und Umweltregularien entsprechen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur strikten Einhaltung:
- Der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
- Der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Der Lieferant stellt sicher, dass alle relevanten Sicherheitsdatenblätter (SDB) und behördlichen Transport-, Handhabungs- und Lagerdokumente unaufgefordert und in digitaler Form an den Besteller übermittelt werden.
(4) Der Besteller behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Standards durch den Lieferanten zu überprüfen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Nachhaltigkeits-, Umweltschutz- und Compliance-Klauseln stellt einen wichtigen Grund dar, der den Besteller zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt von allen offenen Bestellungen berechtigt.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Bestellers.

